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Wir sind vom 31.07. – 11.08.23 im Betriebsurlaub.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Trendpack GmbH ( FN 589473y ) mit Sitz in A-6844 Altach

I. Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden kurz AGB) sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Lieferungen der TRENDPACK GmbH (im Folgenden kurz TRENDPACK) und Vertragsinhalt bei Geschäftsabschluss.
  2. Diese AGB gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bestimmungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn TRENDPACK diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn TRENDPACK in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos annimmt.
  3. Angebote, Angaben und Leistungsdaten von TRENDPACK sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Verkauf erfolgt – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – grundsätzlich nach Mustern. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
  4. Von TRENDPACK erteilte Auskünfte, technische Beratungen sowie sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund von Erfahrungswerten. Diese sind jedoch ebenfalls unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt entsprechend im Rahmen von Vertragsverhandlungen im vorvertraglichen Stadium. Geringfügige Abweichungen der zur Auslieferung gelangenden Waren von Muster oder Prospektangaben in Konstruktion, Abmessung, Form und Farbe berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie Anfechtungen wegen Irrtums oder Dissens und bestimmen sich bei der Herstellung von Kunststoffverpackungen im Übrigen nach den Toleranzen der GKV Prüf- und Bewertungsklauseln des Deutschen Kunststoffverbandes, welche unter der Adresse, Am Hauptbahnhof 12, D-60329 Frankfurt am Main, in der jeweils gültigen Fassung angefordert und auch jederzeit bei TRENDPACK bezogen werden können. Bei der Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware möglich. Ein fehlerhafter Anteil von bis zu 2 (zwei) % der Gesamtmenge ist branchenüblich und gilt als ordnungsgemäße Lieferung.

II. ANGEBOT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Ein von TRENDPACK erstelltes Angebot ist freibleibend. Wird auf Grund eines von TRENDPACK übermittelten Angebots ein Auftrag erteilt, so kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn der Auftrag durch TRENDPACK schriftlich bestätigt wird.

III. Preis, Versand, Transport

  1. Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  2. Für die Auslegung handelsüblicher Klauseln gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

  3. Es gilt die Lieferung „ab Werk“ als vereinbart. Kosten und Spesen für Versand, Transport, Versicherungen und etwaige Verpackungen sowie deren Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden, wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Der Kunde trägt

    den Zoll bzw. die Kosten für die Verzollung.

  4. Die Preise beruhen auf den Kosten der für die Abwicklung des Auftrages notwendigen Rohstoffe zum Zeitpunkt der Preisangabe. Sollten

    sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so gehen diese Veränderungen – sofern sie das Ausmaß von 3% übersteigen – zu Lasten des Kunden und werden dementsprechend in der Rechnung berücksichtigt.

IV. Verpackung, Versicherung, Gefahrbergang

  1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung zu sorgen.

  2. Eine Transportversicherung der Lieferung wird nur dann abgeschlossen, wenn dies bei Auftragsvergabe schriftlich vom Kunden gewünscht und von TRENDPACK in der Auftragsbestätigung so akzeptiert wird. Die Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.

  3. TRENDPACK hat den Vertrag erfüllt, wenn die Ware am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bzw. Montage bereitgestellt und der Kunde hiervon verständigt wurde, jedenfalls aber, wenn der Kunde die Waren übernommen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TRENDPACK noch andere Leistungen wie z.B. den Transport übernommen hat. Ab diesem Zeitpunkt gehen Wag und Gefahr auf den Kunden über.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen von TRENDPACK unverzüglich und unbeschadet etwaiger Ansprüche aus Gewährleistung entgegenzunehmen.

  5. TRENDPACK liefert grundsätzlich ohne Zeitbestimmung. Wird eine Lieferfrist vereinbart, so ist diese vom Tag der Auftragsbestätigung an zu rechnen. TRENDPACK ist jedoch von der Lieferverpflichtung unter Ausschluss jedweden Schadenersatzanspruches des Kunden befreit, wenn Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere auch in den Lieferwerken, oder höhere Gewalt und Streik die Lieferung unmöglich machen oder erheblich verzögern. Ist ein fixer Liefertermin vereinbart, so hat bei Lieferverzug der Kunde eine angemessene, nicht unter 6 (sechs) Wochen liegende Nachfrist zu setzen.

  6. TRENDPACK ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen vor dem vertragsmäßig bedungenen Termin zu erbringen. Durch eine solche vorzeitige Lieferung werden jedoch bereits bedungene Zahlungsvereinbarungen nicht berührt.

  7. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen und Teilleistungen anzunehmen, wobei diese als selbständiges Rechtsgeschäft zu betrachten sind.

V. RÜCKTRITTSRECHT, VERZUG

  1. Kommt eine der Vertragsparteien mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist die andere berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich darauf, den Vertrag wegen Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
  3. Tritt eine Vertragspartei aus von ihr zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, ist sie – unbeschadet höherer Schadenersatzforderungen der vertragstreuen Partei – verpflichtet, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10 (zehn) % des Kaufpreises gemäß Punkt III. dieser AGB zu bezahlen.

VI. Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis gemäß Punkt III. dieser AGB ohne Abzug innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist TRENDPACK unbeschadet der Bestimmungen des Punktes V. dieser AGB berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen.
  3. Zusätzlich ist TRENDPACK berechtigt, den Kunden mit allen zweckmäßigen durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten anlaufenden Spesen insbesondere auch den Kosten der Mahnung und Intervention eines Inkassobüros bzw. Rechtsanwaltes (nach den jeweils gesetzlich geltenden Tarifen) zu belasten. Überweisungskosten und -spesen (insbesondere aus dem Ausland) gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Spesen und Verzugszinsen, einer allfälligen Forderung gemäß Punkt V. dieser AGB und sodann zur Tilgung des Kaufpreises verrechnet. Im Rahmen eines Annahmeverzuges des Kunden ist die TRENDPACK im Übrigen berechtigt, entweder:
    1. auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungsverpflichtungen des Kunden aufzuschieben oder
    2. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß den Bestimmungen dieser AGB bleibt davon unberührt.

  1. Erfolgt die Zahlung in schriftlichem Einvernehmen mit TRENDPACK durch Wechsel oder Scheck, so geschieht dies lediglich der Zahlung halber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
  2. Der Kunde kann eigene Forderungen gegenüber der Kaufpreisforderung nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TRENDPACK anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.
  3. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf gegenteilige Widmungen gemäß Punkt 4. auf die jeweils älteste, fällige Forderung angerechnet.
  4. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz von TRENDPACK.

VII. GEWÄHRLEISTUNG / GARANTIE

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur dann, wenn dieser seinen im Sinne der §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist. Mängelrügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufleuten sechs Monate. Die Garantie bestimmt sich nach der vom Hersteller gewährten und von TRENDPACK an den Kunden weitergegebenen Garantie. Garantieansprüche sind direkt vom Kunden mit dem Hersteller abzuwickeln.
  3. Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl der TRENDPACK GmbH durch Nachbesserung oder Neulieferung. TRENDPACK ist zu mehrfacher Nachbesserung berechtigt. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche oder der Nachtrag des Fehlenden erfolglos, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die Haftung von TRENDPACK für Schäden jeglicher Art wird ausdrücklich und im gesetzlich zulässigen Umfang (zumindest für leichtes Verschulden) ausgeschlossen. TRENDPACK haftet somit insbesondere nicht für mittelbare Schäden (die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) und auch nicht für entgangenen Gewinn. Eine allfällige Ersatzpflicht ist zudem auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich und unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen vorzunehmen.
  5. Die Gewährleistung und eine allenfalls (vom Hersteller) gewährte (gesondert vereinbarte) Garantie erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, oder wenn die Störung auf unsachgemäße Behandlung durch den Kunden, dessen Kunden oder durch Dritte zurückzuführen ist. Reparaturen, die auf Grund allgemeinen Gebrauchs, also Verschleiß, zurückzuführen sind, werden weder von der Gewährleistung noch von der Garantie erfasst. Die Garantiepflicht ruht ohne Verlängerung der Garantiezeit bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Garantieansprüche sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich bei TRENDPACK geltend zu machen. Bei Inanspruchnahme der Garantieleistung ist die Rechnung unbedingt vorzuweisen. Erfüllungsort sämtlicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche ist die von TRENDPACK anzugebende Werkstättenadresse.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. TRENDPACK behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und den damit im Zusammenhang stehenden Forderungen vor. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen haftet der Kunde ab Gefahrübergang für alle Schäden durch Bruch, Feuer, Diebstahl oder Elementarereignisse. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren weder zu verpfänden noch zu veräußern, sowie jede Adressenänderung sofort schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine allfällige Pfändung der Waren während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes ist TRENDPACK unverzüglich schriftlich bekannt zu geben; der Kunde übernimmt die (gerichtlichen und Rechtsvertreter-) Kosten einer notwendig werdenden Pfandfreistellung. Bei Pfändung der gelieferten Waren ist TRENDPACK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist TRENDPACK nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bis zum Eingang aller Zahlungen aus bestehenden Kontokorrentverhältnissen mit dem Kunden.
  4. Sollte der Kunde entgegen den Bestimmungen dieser AGB die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an TRENDPACK ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TRENDPACK die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TRENDPACK verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gestellt hat oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann TRENDPACK verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner TRENDPACK bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

IX. LAGERUNG

Kann die Ware nach Fertigstellung in Folge von Umständen, an denen TRENDPACK kein Verschulden trifft, nicht sofort geliefert werden, so trägt ab diesem Zeitpunkt der Kunde das Gefahrenrisiko gemäß Punkt IV. 3. dieser AGB. Entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

X. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN

  1. Ist ein Lieferverzug im Sinne des Punktes X. dieser AGB durch zumindest grob fahrlässiges Verschulden von TRENDPACK eingetreten und hat der Kunde TRENDPACK eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsdrohung gesetzt und wurde diese Frist überschritten, ist der Kunde zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
  2. Der Kunde kann die Auflösung des Vertrages begehren, wenn die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen zur Lieferung.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch Folgeschäden, sind im Rahmen des Punktes VI. 4. dieser AGB ausgeschlossen.

XI. DATENSCHUTZ

Wir erklären die Einhaltung der Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2000). Insbesondere werden Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge verwendet (§ 11 DSG) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffen, indem sichergestellt wird, dass Daten ordnungsgemäß verwendet und Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden (§ 14 DSG). Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung der von User bekannt gegebenen Daten verpflichtet, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung oder Offenlegung der anvertrauten oder zugänglich gemachten Daten besteht (§ 15 DSG).

 

Haftungsausschluss:
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XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Schriftliche Erklärungen können wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet werden.
  2. Diese Bestimmungen enthalten sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
  3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
  4. Unter „schriftlich“ im Sinne dieses Vertrages verstehen die Vertragsparteien neben einer Postsendung auch eine via Telefax, Telegramm oder E-Mail.
  5. TRENDPACK ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  6. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
  7. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen der Verträge über den internationalen Warenkauf gelten im Sinne des Artikel 6 des zitierten Übereinkommens lediglich subsidiär.
  8. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschließlich das sachlich für AT-6844 Altach zuständige Gericht vereinbart.

Stand: 08.03.2023